Ecovis Restrukturierung

Beiträge von Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten

Sanierungsgewinn – Handhabung der Gewerbesteuer Urteil LG Düsseldorf vom 16.März 2012 (27.03.12)

Werden sanierungsbedürftigen Unternehmen von ihren Gläubigern Schulden zum Zweck der Sanierung erlassen, führt dieses beim Schuldner zu einem Sanierungsgewinn, der grundsätzlich steuerpflichtig ist. Unter bestimmten Voraussetzungen stundet und erlässt die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen die auf den Sanierungsgewinn entfallende Körperschaftsteuer (vgl. Sanierungserlass, BMF v. 27.3.2003 — IV A 6 – S 2140- 8/03, BStBl. I 2003, 240).
Bezüglich der Gewerbesteuer ist der Sanierungserlass des BMF für Gemeinden hingegen nicht bindend, so dass jede hebeberechtigte Gemeinde über die Stundung bzw. den Erlass der Gewerbesteuer selbst befinden kann.
Nach einem Urteil des FG Düsseldorf vom 16.03.2011 (Az. 7 K 3831/10 AO) ist hingegen nicht die hebeberechtigte Gemeinde, sondern das Finanzamt für die abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages nach § 163 AO auf der Grundlage des Sanierungserlasses zuständig. Begründet wird dies damit, dass der Sanierungserlass nicht nur die einkommen- und körperschaftsteuerlichen Auswirkungen regelt, sondern auch die Folgen, die sich für die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge ergeben. Wenn aber das Finanzamt bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags bereits den Sanierungsgewinn berücksichtigt, ist auf den Sanierungsgewinn keine Gewerbesteuer festzusetzen und ein Erlass durch die Gemeinde ist überflüssig.

Der BFH wird im Revisionsverfahren (I R 24/11) letztlich zu klären haben, ob der Sanierungserlass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift im Sinne von § 184 Abs.2 AO ist, aus der sich die Zuständigkeit des Finanzamtes zu einer abweichenden Steuerfestsetzung nach § 163 AO für die Gewerbesteuer (den Gewerbesteuermessbetrag) ergibt.

IDW Standard ES 9 “Bescheinigung nach § 270b InsO”

Der Fachausschuss Sanierung und Insolvenz des IDW hat am 21. Februar 2012 den Standardentwurf IDW ES 9 zur Bescheinigung nach § 270b InsO verabschiedet.  Der Entwurf legt die Berufsauffassung der Wirtschaftsprüfer dar, welche Anforderungen an den beauftragten Wirtschaftsprüfer sowie den Inhalt der Bescheinigung zu stellen sind.  Der Entwurf des IDW ES 9 ist auf der Homepage des IDW öffentlich zugänglich.

Newsletter Ecovis Turnaround online

Wir freuen uns Ihnen unseren Ecovis Newsletter Turnaround nun auch Online zur Verfügung stellen zu können.
 
Der Newsletter widmet sich quartalsweise interessanten neuen Aspekten der Restrukturierungs- und Sanierungsberatung.

 
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Verlustabzug bei Anteilsübertragung von mehr als 50% – BFH setzt Verfahren aus

Wie wir bereits berichteten, hält das FG Hamburg die Beschränkung des Verlustabzugs durch § 8c Abs. 1 S. 1 KStG (Beteiligungserwerb von mehr als 25%) für verfassungswidrig und hat mit Beschluss vom 4.4.2011 (2 K 33/10) die Frage dem BVerfG vorgelegt (2 BvL 6/11).

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Bankenforum von ECOVIS am 8.2.2012 im Hafen Club Hamburg ein voller Erfolg

Themen des Bankenforums waren:

  • Sanierung auf Grundlage des IDW S 6
  • Darstellung der wesentlichen Änderungen des IDW ES 6
  • Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)
  • Bedeutung qualifizierter Restrukturierungsberatung für Banken

 
Als Referenten Standen die Herren RA Dr. Tobias Schulze LL.M., WP/StB Joachim Wieker, Prof. Dr. Bernd Romeike sowie RA Sebastian Knarse LL.M. zur Verfügung.

Als Gastredner konnte Herr Prof. Dr. Rolf Eggert gewonnen werden, ehemaliger Präsident der Hauptverwaltung Hamburg der Deutschen Bundesbank und ehemaliges Mitglied des Zentralbankrates der Bundesbank. Herr Prof. Eggert referierte zur langfristigen Entwicklung der Unternehmensfinanzierung in Deutschland.
Anlage:
- Präsentationshandout

Bundesrat stimmt ESUG zu

In seiner Sitzung vom 25. November 2011 hat der Bundesrat dem Gesetzentwurf mehr…

Kritik an dem Entwurf der Neufassung des IDW S 6

Der erst am 7.September 2011 veröffentlichte Entwurf einer Neufassung des IDW S 6 sieht sich erneut einer virulent geführten Diskussion ausgesetzt. mehr…