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	<title>Restrukturierungsberatung</title>
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		<title>Sanierungsgewinn &#8211; Handhabung der Gewerbesteuer Urteil LG Düsseldorf vom 16.März 2012 (27.03.12)</title>
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		<pubDate>Tue, 27 Mar 2012 07:13:28 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim.wieker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Grundbegriffe]]></category>
		<category><![CDATA[Sanierungserlass]]></category>
		<category><![CDATA[Zuständigkeit des Finanzamts]]></category>

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		<description><![CDATA[Werden sanierungsbedürftigen Unternehmen von ihren Gläubigern Schulden zum Zweck der Sanierung erlassen, führt dieses beim Schuldner zu einem Sanierungsgewinn, der grundsätzlich steuerpflichtig ist. Unter bestimmten Voraussetzungen stundet und erlässt die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen die auf den Sanierungsgewinn entfallende Körperschaftsteuer (vgl. Sanierungserlass, BMF v. 27.3.2003 &#8212; IV A 6 &#8211; S 2140- 8/03, BStBl. I 2003, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Werden sanierungsbedürftigen Unternehmen von ihren Gläubigern Schulden zum Zweck der Sanierung erlassen, führt dieses beim Schuldner zu einem Sanierungsgewinn, der grundsätzlich steuerpflichtig ist. Unter bestimmten Voraussetzungen stundet und erlässt die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen die auf den Sanierungsgewinn entfallende Körperschaftsteuer (vgl. Sanierungserlass, BMF v. 27.3.2003 &#8212; IV A 6 &#8211; S 2140- 8/03, BStBl. I 2003, 240).<br />
Bezüglich der Gewerbesteuer ist der Sanierungserlass des BMF für Gemeinden hingegen nicht bindend, so dass jede hebeberechtigte Gemeinde über die Stundung bzw. den Erlass der Gewerbesteuer selbst befinden kann.<br />
Nach einem Urteil des FG Düsseldorf vom 16.03.2011 (Az. 7 K 3831/10 AO) ist hingegen nicht die hebeberechtigte Gemeinde, sondern das Finanzamt für die abweichende Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages nach § 163 AO auf der Grundlage des Sanierungserlasses zuständig. Begründet wird dies damit, dass der Sanierungserlass nicht nur die einkommen- und körperschaftsteuerlichen Auswirkungen regelt, sondern auch die Folgen, die sich für die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge ergeben. Wenn aber das Finanzamt bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags bereits den Sanierungsgewinn berücksichtigt, ist auf den Sanierungsgewinn keine Gewerbesteuer festzusetzen und ein Erlass durch die Gemeinde ist überflüssig.</p>
<p>Der BFH wird im Revisionsverfahren (I R 24/11) letztlich zu klären haben, ob der Sanierungserlass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift im Sinne von § 184 Abs.2 AO ist, aus der sich die Zuständigkeit des Finanzamtes zu einer abweichenden Steuerfestsetzung nach § 163 AO für die Gewerbesteuer (den Gewerbesteuermessbetrag) ergibt.</p>
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		<title>IDW Standard ES 9 &#8220;Bescheinigung nach § 270b InsO&#8221;</title>
		<link>http://www.ecovis-restrukturierung.de/idw-standard-es-9-bescheinigung-nach-%c2%a7-270b-inso/</link>
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		<pubDate>Thu, 22 Mar 2012 13:38:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim.wieker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Grundbegriffe]]></category>
		<category><![CDATA[IDW ES 9]]></category>
		<category><![CDATA[in insolvenzsachen erfahrene Wirtschaftsprüfer]]></category>
		<category><![CDATA[Schutzschirmverfahren]]></category>
		<category><![CDATA[§ 270b InsO]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Fachausschuss Sanierung und Insolvenz des IDW hat am 21. Februar 2012 den Standardentwurf IDW ES 9 zur Bescheinigung nach § 270b InsO verabschiedet.  Der Entwurf legt die Berufsauffassung der Wirtschaftsprüfer dar, welche Anforderungen an den beauftragten Wirtschaftsprüfer sowie den Inhalt der Bescheinigung zu stellen sind.  Der Entwurf des IDW ES 9 ist auf der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Fachausschuss Sanierung und Insolvenz des IDW hat am 21. Februar 2012 den Standardentwurf IDW ES 9 zur Bescheinigung nach § 270b InsO verabschiedet.  Der Entwurf legt die Berufsauffassung der Wirtschaftsprüfer dar, welche Anforderungen an den beauftragten Wirtschaftsprüfer sowie den Inhalt der Bescheinigung zu stellen sind.  Der Entwurf des IDW ES 9 ist auf der Homepage des IDW öffentlich zugänglich.</p>
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		<title>Newsletter Ecovis Turnaround online</title>
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		<pubDate>Thu, 08 Mar 2012 11:10:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim.wieker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Grundbegriffe]]></category>
		<category><![CDATA[Newsletter]]></category>
		<category><![CDATA[Sanierung]]></category>
		<category><![CDATA[Turnaround]]></category>

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		<description><![CDATA[Wir freuen uns Ihnen unseren Ecovis Newsletter Turnaround nun auch Online zur Verfügung stellen zu können. &#160; Der Newsletter widmet sich quartalsweise interessanten neuen Aspekten der Restrukturierungs- und Sanierungsberatung. &#160; - Newsletter (PDF)]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wir freuen uns Ihnen unseren Ecovis <a href="http://www.ecovis-restrukturierung.de/wp-content/uploads/2012/03/Turnaround3-web.pdf" target="_blank" >Newsletter </a>Turnaround nun auch Online zur Verfügung stellen zu können.<br />
&nbsp;<br />
Der Newsletter widmet sich quartalsweise interessanten neuen Aspekten der Restrukturierungs- und Sanierungsberatung.</p>
<p>&nbsp;<br />
- <a href="http://www.ecovis-restrukturierung.de/wp-content/uploads/2012/03/Turnaround3-web.pdf" target="_blank" >Newsletter (PDF)</a></p>
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		<title>Verlustabzug bei Anteilsübertragung von mehr als 50% &#8211; BFH setzt Verfahren aus</title>
		<link>http://www.ecovis-restrukturierung.de/verlustabzug-bei-anteilsubertragung-von-mehr-als-50-bfh-setzt-verfahren-aus-23-02-12/</link>
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		<pubDate>Thu, 23 Feb 2012 08:50:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim.wieker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Grundbegriffe]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ecovis-restrukturierung.de/?p=642</guid>
		<description><![CDATA[Wie wir bereits berichteten, hält das FG Hamburg die Beschränkung des Verlustabzugs durch § 8c Abs. 1 S. 1 KStG (Beteiligungserwerb von mehr als 25%) für verfassungswidrig und hat mit Beschluss vom 4.4.2011 (2 K 33/10) die Frage dem BVerfG vorgelegt (2 BvL 6/11). Demgegenüber entschied das FG Sachsen mit Urteil vom 16.03.2011 (2 K [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Wie wir bereits berichteten, hält das FG Hamburg die Beschränkung des Verlustabzugs durch § 8c Abs. 1 S. 1 KStG (Beteiligungserwerb von mehr als 25%) für verfassungswidrig und hat mit Beschluss vom 4.4.2011 (2 K 33/10) die Frage dem BVerfG vorgelegt (2 BvL 6/11).</p>
<p><span id="more-642"></span>Demgegenüber entschied das FG Sachsen mit Urteil vom 16.03.2011 (2 K 1869/10), dass § 8c KStG im Falle eines schädlichen Anteilserwerbs von mehr als 50 % keinen verfassungsrechtlichen Zweifeln begegne. Das Gericht hatte Revision zugelassen, das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen (I R 31/11) anhängig. Der BFH hat dieses Verfahren mit Beschluss vom 28.10.2011 &#8211; I R 31/11(veröffentlicht am 15.2.2012) mit der Begründung ausgesetzt, dass die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil davon abhänge, in welcher Weise das BVerfG über den Vorlagebeschluss des FG Hamburg (2 K 33/10) entscheide. Zwar betreffe die Vorlage des FG Hamburg § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG, das vorliegende Verfahren hingegen § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG, dennoch gehe es in beiden Konstellationen um das sog. objektive Nettoprinzip und das sog. Trennungsprinzip, so dass die Entscheidung des Senats von der Antwort des BVerfG abhänge.<br />
Tipp: Aufgrund der eingelegten Verfassungsbeschwerde bzw. der eingelegten Revision beim BFH, können Einspruchsverfahren in Hinsicht auf Verlustfeststellungsbescheide nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bankenforum von ECOVIS am 8.2.2012 im Hafen Club Hamburg ein voller Erfolg</title>
		<link>http://www.ecovis-restrukturierung.de/bankenforum-von-ecovis-im-hafen-club-hamburg/</link>
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		<pubDate>Mon, 13 Feb 2012 12:40:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ceylos_joseph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Veranstaltungen]]></category>
		<category><![CDATA[Bankenforum]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[IDW S 6]]></category>
		<category><![CDATA[Restrukturierungsberatung]]></category>
		<category><![CDATA[Sanierung]]></category>

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		<description><![CDATA[Themen des Bankenforums waren: Sanierung auf Grundlage des IDW S 6 Darstellung der wesentlichen Änderungen des IDW ES 6 Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) Bedeutung qualifizierter Restrukturierungsberatung für Banken &#160; Als Referenten Standen die Herren RA Dr. Tobias Schulze LL.M., WP/StB Joachim Wieker, Prof. Dr. Bernd Romeike sowie RA Sebastian Knarse [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Themen des Bankenforums waren:</p>
<ul>
<li>Sanierung auf Grundlage des IDW S 6</li>
<li>Darstellung der wesentlichen Änderungen des IDW ES 6</li>
<li>Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)</li>
<li>Bedeutung qualifizierter Restrukturierungsberatung für Banken</li>
</ul>
<p>&nbsp;<br />
Als Referenten Standen die Herren RA Dr. Tobias Schulze LL.M., WP/StB Joachim Wieker, Prof. Dr. Bernd Romeike sowie RA Sebastian Knarse LL.M. zur Verfügung.</p>
<p>Als Gastredner konnte Herr Prof. Dr. Rolf Eggert gewonnen werden, ehemaliger Präsident der Hauptverwaltung Hamburg der Deutschen Bundesbank und ehemaliges Mitglied des Zentralbankrates der Bundesbank. Herr Prof. Eggert referierte zur langfristigen Entwicklung der Unternehmensfinanzierung in Deutschland.<br />
<strong>Anlage:</strong><br />
- <a href="http://www.ecovis-restrukturierung.de/wp-content/uploads/2012/02/08-02-2012_sanieren-statt-zerschlagen-hamburg.pdf" target="_blank">Präsentationshandout</a></p>
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		</item>
		<item>
		<title>Bundesrat stimmt ESUG zu</title>
		<link>http://www.ecovis-restrukturierung.de/bundesrat-stimmt-esug-zu/</link>
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		<pubDate>Tue, 29 Nov 2011 13:57:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim.wieker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Grundbegriffe]]></category>
		<category><![CDATA[ESUG Bundesrat in Kraft treten]]></category>

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		<description><![CDATA[In seiner Sitzung vom 25. November 2011 hat der Bundesrat dem Gesetzentwurf zum ESUG zugestimmt und zwar ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses. Das ESUG wird insoweit voraussichtlich am 1. März 2012 in Kraft treten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>In seiner Sitzung vom 25. November 2011 hat der Bundesrat dem Gesetzentwurf<span id="more-482"></span> zum ESUG zugestimmt und zwar ohne Anrufung des Vermittlungsausschusses. Das ESUG wird insoweit voraussichtlich am 1. März 2012 in Kraft treten. </p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Kritik an dem Entwurf der Neufassung des IDW S 6</title>
		<link>http://www.ecovis-restrukturierung.de/kritik-an-dem-entwurf-der-neufassung-des-idw-s-6/</link>
		<comments>http://www.ecovis-restrukturierung.de/kritik-an-dem-entwurf-der-neufassung-des-idw-s-6/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 22 Nov 2011 16:30:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim.wieker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Grundbegriffe]]></category>
		<category><![CDATA[Kritik an IDW ES 6]]></category>

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		<description><![CDATA[Der erst am 7.September 2011 veröffentlichte Entwurf einer Neufassung des IDW S 6 sieht sich erneut einer virulent geführten Diskussion ausgesetzt. So ist es nach Meinung von Herrn WP/StB Joachim Wieker grundsätzlich zu begrüßen, dass der IDW einen deutlicheren Bezug zwischen den Anforderungen des Standards und der BGH Rechtsprechung hergestellt und unter anderem klargestellt, dass [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der erst am 7.September 2011 veröffentlichte Entwurf einer Neufassung des IDW S 6 sieht sich erneut einer virulent geführten Diskussion ausgesetzt. <span id="more-468"></span>So ist es nach Meinung von Herrn WP/StB Joachim Wieker grundsätzlich zu begrüßen, dass der IDW einen deutlicheren Bezug zwischen den Anforderungen des Standards und der BGH Rechtsprechung hergestellt und unter anderem klargestellt, dass<br />
a) die Einschätzung zur Sanierungsfähigkeit ein Pflichtbestandteil der Schlussbemerkung des Sanierungskonzeptes ist und<br />
b) im Sanierungskonzept anzugeben ist, welche Sanierungsmaßnahmen bereits eingeleitet und realisiert sind.<br />
Überdies begrüßt Joachim Wieker, dass der IDW der BGH Anforderung entsprochen hat und im IDW ES 6 klarstellt, dass bei kleineren Unternehmen das Ausmaß der Untersuchungen und die Berichterstattung an die Größenverhältnisse anzupassen sind.<br />
Die Kritik am IDW ES 6 dürfte aber dennoch nicht verstummen, da auch der Entwurf der Neufassung die Antwort auf die Frage, wie ein angepasstes Ausmaß der Untersuchungen und Berichterstattung bei kleineren Unternehmen auszusehen hat, um dennoch die Erwartungen des BGH zu erfüllen, offen lässt.<br />
Ferner entsteht durch die geforderte Darstellung bereits eingeleiteter Sanierungsmaßnahmen ein Zirkularitätsproblem. Sofern bereits eingeleitete Sanierungsmaßnahmen dargestellt werden sollen, obgleich die Umsetzung der Maßnahmen erst auf der Grundlage des Sanierungskonzeptes erfolgen soll, dreht sich der Sanierungsprozess im Kreis.<br />
Auch vermag der IDW ES 6 bestehende Zeitprobleme nicht zu beheben. Nach dem Duktus des IDW wird der Nachweis der Sanierungsfähigkeit nur durch ein Vollkonzept geleistet, welches wiederum die Grundlage für die Entscheidung der Hausbank bzw. des Bankenpool darstellt. In Anbetracht der Tatsache, dass Sanierungskonzepte in der Regel erst bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit beauftragt werden, reicht die verbleibende 3 Wochen Frist bis zur Insolvenzantragsstellung kaum aus um ein umfassendes Sanierungskonzept mit einem multiprofessionellen Expertenteam zu erstellen. Hier schafft zwar regelmäßig ein Zwischenkonzept mit den Kreditgebern zur Verfügungstellung einer Brückenfinanzierung Abhilfe, stellt aber damit auch bereits entscheidende Weichen für das später zu erstellende Sanierungskonzept.<br />
Es bleibt also festzustellen so, dass die virulent geführte Diskussion über den IDW ES 6 nicht abreißen wird. Nichtsdestotrotz stellt der IDW nach Meinung von Prof. Dr. Paul J. Groß mit diesem Standard eine seriöse, alternativlose und durch die Rechtsprechung bestätige Entscheidungsgrundlage für die Konzeptadressaten, insbesondere die Banken, zur Verfügung.</p>
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		<title>Ecovis lädt ein</title>
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		<pubDate>Thu, 10 Nov 2011 13:29:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>joachim.wieker</dc:creator>
				<category><![CDATA[Veranstaltungen]]></category>
		<category><![CDATA[Hamburg]]></category>
		<category><![CDATA[Veranstaltung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ecovis-restrukturierung.de/?p=334</guid>
		<description><![CDATA[Ecovis lädt zum Bankenforum am 29.11.2011. Themen des Bankenforums sind: Darstellung der wesentlichen Änderungen des IDW ES 6 Sanierung auf Grundlage des IDW S 6 Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) Bedeutung qualifizierter Restrukturierungsberatung für Banken Interdisziplinäres Dienstleistungsangebot ECOVIS &#160; Als Refernten stehen die Herren RA Dr. Tobias Schulze LL.M., WP/StB Joachim [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ecovis lädt zum Bankenforum am 29.11.2011.<span id="more-334"></span></p>
<p><strong>Themen des Bankenforums sind:</strong></p>
<ul>
<li>Darstellung der wesentlichen Änderungen des IDW ES 6</li>
<li>Sanierung auf Grundlage des IDW S 6</li>
<li>Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG)</li>
<li>Bedeutung qualifizierter Restrukturierungsberatung für Banken</li>
<li>Interdisziplinäres Dienstleistungsangebot ECOVIS</li>
</ul>
<p>&nbsp;</p>
<p>Als Refernten stehen die Herren RA Dr. Tobias Schulze LL.M., WP/StB Joachim Wieker, Prof. Dr. Bernd Romeike sowie RA Sebastian Knarse LL.M. zur Verfügung.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>ESUG im Bundestag beschlossen</title>
		<link>http://www.ecovis-restrukturierung.de/esug-im-bundestag-beschlossen/</link>
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		<pubDate>Thu, 03 Nov 2011 17:28:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ceylos_joseph</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[ESUG]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 27.10.2011 wurde das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in dritter Lesung vom Deutschen Bundestag angenommen. &#160; Zentrale Neuerung ist, dass künftig über einen Insolvenzplan in die Anteilsrechte der an der insolventen Gesellschaft beteiligten Personen eingegriffen werden kann, insbesondere die Möglichkeit besteht, Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Am 27.10.2011 wurde das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) in dritter Lesung vom Deutschen Bundestag angenommen.<span id="more-453"></span><br />
&nbsp;<br />
Zentrale Neuerung ist, dass künftig über einen Insolvenzplan in die Anteilsrechte der an der insolventen Gesellschaft beteiligten Personen eingegriffen werden kann, insbesondere die Möglichkeit besteht, Forderungen von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Schuldner umzuwandeln. Gegenüber dem RegE hat es noch wichtige Änderungen gegeben. Flankierende Regelungen sollen sicherstellen, dass der Insolvenzplan alsbald vollzogen werden kann. Dafür werden die Auswirkungen auf Verträge der insolventen Gesellschaft begrenzt und mögliche Abfindungsansprüche der Altgesellschafter limitiert; ferner wird die Beschwerde gegen den Insolvenzplan nach dem Vorbild des aktienrechtlichen Freigabeverfahrens eingeschränkt.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Sanierungskonzept oder Sanierungsgutachten?</title>
		<link>http://www.ecovis-restrukturierung.de/sanierungskonzept-oder-sanierungsgutachten/</link>
		<comments>http://www.ecovis-restrukturierung.de/sanierungskonzept-oder-sanierungsgutachten/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 28 Oct 2011 22:13:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>wmaster</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fachbeiträge]]></category>
		<category><![CDATA[IDW ES 6]]></category>
		<category><![CDATA[Sanierungsgutachten]]></category>
		<category><![CDATA[Sanierungskonzept]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ecovis-restrukturierung.de/?p=226</guid>
		<description><![CDATA[Stellungnahme von Herrn Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Joachim Wieker zum IDW ES 6 &#160; &#160; Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) -Geschäftsstelle- Postfach 32 05 80 40420 Düsseldorf Rostock, 28.10.2011 &#160; Änderungs- und Ergänzungswünsche zum Entwurf einer Neufassung IDW Standard: „Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten (IDW ES 6 n.F.)“ &#160; Sehr geehrte Damen und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: left;">Stellungnahme von Herrn Wirtschaftsprüfer / Steuerberater Joachim Wieker zum IDW ES 6<span id="more-226"></span></p>
<p>&nbsp;</p>
<hr />
&nbsp;<br />
Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW)<br />
-Geschäftsstelle-<br />
Postfach 32 05 80<br />
40420 Düsseldorf </p>
<p style="text-align: right;">Rostock, 28.10.2011</p>
<p>&nbsp;<br />
<strong>Änderungs- und Ergänzungswünsche zum Entwurf einer Neufassung IDW Standard: „Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten (IDW ES 6 n.F.)“</strong><br />
&nbsp;<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,</p>
<p>mit großem beruflichen Interesse haben ich die Neufassung des IDW Standards „Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten“ gelesen.</p>
<p>Die vorgenommenen Klarstellungen zur Herstellung eines deutlichen Bezugs zwischen dem Standard und der BGH-Rechtsprechung halte ich für gelungen.</p>
<p>Grundsätzlich bin ich aber der Überzeugung, dass die Bezeichnung „Erstellung von Sanierungskonzepten“ schwer vereinbar ist mit einer wesentlichen Neuerung des IDW ES 6.</p>
<p>Ein Sanierungskonzept beschreibt aus meiner Sicht Sanierungsziele und Sanierungsmaßnahmen und umfasst nicht notwendigerweise eine wertende, gutachterliche Aussage eines unabhängigen und fachkundigen Dritten zur Sanierungsfähigkeit.</p>
<p>Der ES 6 stellt aber in Rn. 152 klar, dass die Einschätzung zur Sanierungsfähigkeit ein Pflichtbestandteil der Schlussbemerkung sein muss.</p>
<p>Aus diesem Grund stelle ich zur Diskussion, ob die Bezeichnung Sanierungskonzept in Sanierungsgutachten zu ändern ist.</p>
<p>Falls rechtliche oder andere Gründe gegen eine solche Umbenennung sprechen, würde ich mich sehr freuen, wenn Sie mir diese darlegen könnten.</p>
<p>Für Rückfragen stehe ich Ihnen sehr gerne zur Verfügung.</p>
<p>Mit freundlichen Grüßen<br />
Dipl.-Kfm. Joachim Wieker</p>
<p>Wirtschaftsprüfer<br />
Steuerberater</p>
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